Veröffentlicht in Vom König zum Führer

Reichserbhofgesetz

Am oberen Ende des sozialen Spektrums der Adelsorganisationen sind eine Reihe von Interessenverbänden der reichsten Adelsgruppen zu nennen, in denen auch die Leitung allein in den Händen reicher Grandseigneurs lag. Zu den wichtigen Organisationen dieses Typus gehörten der Verein deutscher Standesherren, der Reichsgrundbesitzerverband, der (bayerische) Verein für den gebundenen Grundbesitz und die lokalen Waldbesitzerverbände, die im Reichsverband deutscher Waldbesitzerverbände zusammengeschlossen waren. Von Bedeutung waren diese Verbände v. a. durch den erheblichen, in den Händen einer hauchdünnen adligen „Oberschicht“ konzentrierten Reichtum, der hier vertreten und verteidigt wurde.

Die deutschen Standesherren hatten eine eigene Interessenvertretung, deren Gründung auf das Jahr 1863 zurückging. 1903 gab es 88 Chefs standesherrlicher Häuser (55 Fürsten und 33 Grafen), die sich bereits vor dem Ersten Weltkrieg fast geschlossen im Verein der deutschen Standesherren organisierten. Der Verein hatte Mitte der 1920er Jahre etwa 200 Mitglieder, davon 71 Familienchefs und etwa 123 Agnaten.

Die Satzungen bestimmten als Ziel der Vereinigung 1921 die „Belebung und Erhaltung des Standesbewußtseins, die Wahrung der gemeinsamen Ideale und Interessen der standesherrlichen Häuser auf der Grundlage der geschichtlichen Vergangenheit“. Neben den Häuptern standesherrlicher Familien konnten auch alle volljährigen Agnaten Mitglied werden, solange sie die Bedingungen des Goldenen Buches der deutschen Standesherren erfüllten. Auf diese Weise wurde im Jahre 1921 ein im Vergleich zur DAG Satzung „moderater“ Arierparagraph (in Form einer rassisch definierten 16-Ahnen-Probe) festgeschrieben, der später offenbar außer Kraft gesetzt und erst nach 1933 wieder scharfgemacht wurde.

Dies ist jedoch eine der wenigen Spuren einer Annäherung an die Radikalisierungstendenzen im Kleinadel, die sich in den Interessenvertretungen des großgrundbesitzenden Adels finden läßt. Charakteristisch für diese Verbände war eine andere Linie.

Weit eindeutiger als etwa der Reichslandbund und die lokal organisierten Landbünde blieben die Großgrund und Waldbesitzervereine, die hinter den Kulissen einen erheblichen Teil der Agitation gegen die Auflösungsbestimmungen über den gebundenen Besitz organisierten und finanzierten, von den reichsten Familien des alten Adels dominiert. Da es sich bei diesen Verbänden um die Vertretung der reichen, großgrundbesitzenden Grandseigneurs - häufig aus Familien des Hochadels — handelte, überrascht es nicht, daß sich die hier organisierte Sacharbeit fast vollständig auf die Besitzverteidigung konzentrierte, In scharfem Kontrast zur DAG stand im Mittelpunkt dieser Vereine nicht der Angriff auf die Republik, sondern die Verteidigung der eigenen Besitzstände. Der Tonfall der hier geführten Debatten war eher defensiv als aggressiv. Es war v. a. eine Frage, auf die sich die Bemühungen konzentrierten: die politische und propagandistische Abwehr der mit dem Zwangsauflösungsgesetz Ende 1920 beschlossenen Auflösung der Fideikommisse. Vertreter des Hochadels aus allen Teilen Deutschlands hatten sich unmittelbar nach Kriegsende auf die Bildung effektiv arbeitender Sachaus schüsse verständigt, in denen diverse Abwehrstrategien bis weit in die 1930er Jahre hinein debattiert und koordiniert wurden. Eine kaum zu überschätzende Bedeutung für die Absicherung adliger Landgüter kam dieser Rechtsform, trotz erheblicher regionaler Unterschiede, im ganzen Reich zu. Wenige Zahlen sollen hier genügen, um die Verbindung dieses Rechtsinstitutes mit dem Adel anzudeuten: In den alten preußischen Provinzen besaß der Adel mit seinen Fideikommissen ca. 2,5 Mio. Hektar, was über 7,3% der landwirtschaftlichen Gesamtfläche entsprach. Unter den 1.160 preußischen Fideikommißinhabern waren 1912 ganze 136 bürgerliche Gutsbesitzer vertreten, die wenig mehr als 2% der gesamten Fideikommißfläche besaßen und in der Größenordnung über 10.000 Hektar nicht mehr vorkamen. In Württemberg waren bei Kriegsende 6,6% der landwirtschaftlichen Gesamtfläche fideikommissarisch gebunden. 90,4% dieser Flächen gehörten adligen Familien, nur 0,33% der gebundenen Flächen waren in bürgerlicher Hand.

Die vom Adel koordinierten Versuche, die Regelung der Auflösungs-Verordnungen von 1920 in den Rechtsausschüssen und Parlamenten immer wieder zu verzögern, blieben nicht ohne Erfolg - in Preußen waren 1934 erst ca, 50% des gebundenen Grundbesitzes „frei“ geworden.

Die Tatsache, daß später auch Teile des großgrundbesitzenden Adels die NS-Landwirtschaftspolitik — trotz ihrer völkisch-agrarsozialistischen, v. a. seit Darres Aufstieg explizit adelsfeindlichen Propaganda - als Chance verstanden, läßt sich nur im Hinblick auf die zähe Abwehrschlacht begreifen, die von den adlig dominierten Grundbesitzerverbänden seit 1919 gegen die Auflösung der Fideikommisse geführt worden war. Lange Zeit war die Hoffnung auf ein nach adligen Vorstellungen modelliertes „Reichserbhofgesetz“, das dem grundbesitzenden Adel einen akzeptablen Ersatz für das Fideikommiß-Recht geschaffen hätte, eine wichtige Brücke zum Nationalsozialismus, deren Tragfähigkeit selbst von reichen bayerischen Fürsten getestet wurde. Bei den dokumentierten Sondierungen der NSDAP-Leitung scheint es v. a, um den Versuch gegangen zu sein, führende Parteifunktionäre für die Akzeptanz adliger Besitzinteressen zu gewinnen.

Die überlieferten Protokolle und Schriftwechsel des Standesherrenverein des Reichsgrundbesitzerverbandes und der diversen regionalen Fideikommiß, Wald- und Grundbesitzerverbände sprechen die Sprache rationaler Interessenspolitik, die sich institutioneller Schalthebel bedienen und auf demagogische Propaganda weitgehend verzichten konnte. Statt hochideologischer Debatten organisierten die Stäbe dieser Verbände Rechtsgutachten, Handbuch- und Lexikonartikel, bischöfliche Gutachten zur Eigentumsfrage, Expertisen zu Grund- und Einkommenssteuerfragen, Denkschriften gegen den Bund Deutscher Bodenreformer, agrarwissenschaftliche Gutachten gegen sozialdemokratische Fachleute und griffen über renommierte Professoren in die wirtschaftswissenschaftlichen und politischen Debatten um Nutzen und Leistungsfähigkeit des (gebundenen) Großgrundbesitzes ein.

Die organisatorische und finanzielle Leistungsfähigkeit der Verbände wurde zudem für taktische politische Ziele eingesetzt, so etwa in der erfolgreichen Propagandaschlacht gegen den 1926 initiierten Volksentscheid zur Fürstenenteignung. Mit einigem Erfolg bemühte sich die rechte Gegenpropaganda, die geplante Enteignung als bolschewistisch-gottlose „Straßenräuberei” darzustellen. Insbesondere katholische Adlige hatten sich vielfach an Kleriker gewandt, um die Beteiligung am Volksbegehren in Hirtenbriefen und Predigten zum Sündenfall erklären zu lassen.

Diese Arbeit scheint v. a. jenseits der Öffentlichkeit geleistet und in Form von Eingaben an staatliche Stellen bzw. die Verbindungsmänner in den Rechtsausschüssen der Parlamente weitergeleitet worden zu sein. Anders als in den kleinadligen Debatten findet sich hier durchgängig die sachlich-kühle Sprache juristischer Fachleute. Auch die Öffentlichkeitsarbeit dieser Interessenverbände verpackte ihre Botschaften nicht in Theoreme über die Rechte der nordischen Rasse, sondern in endlose Zahlenreihen, die von Reichsforstwirtschaftsräten oder promovierten Ministerialdirektoren a. D. präsentiert wurden. So reagierte etwa, um zwei illustrative Beispiele zu nennen, der Reichsgrundbesitzerverband auf die agrarpolitischen Schriften Professor Friedrich Aereboes, der als agrarwissenschaftlicher Fachmann der Linksparteien zu einigem Einfluß gelangt war, mit der Organisation von Gegengutachten, deren Autoren stets gehalten waren, ihre Verbindungen zum Verband nicht öffentlich zu machen. Einem Antrag der DDP-Fraktion im preußischen Landtag mit dem Ziel, die Auflösung der Fideikommisse zu beschleunigen, trat 1921 der adlige Vertreter eines Grundbesitzerverbandes entgegen, der sich auf die im Verband geleistete statistische Vorarbeit stützen konnte: Auf nur 500 der ca. 1.300 gebundenen Güter Preußens waren 167 Kunstsammlungen, 154 Bibliotheken, 42 Kleinkinderund Krüppelschulen, 2 Waisenhäuser, 84 Armenund Altersheime, 46 Hospitäler, 66 Schwesternstationen, 8 Warenhäuser für Angestellte und Arbeiter und 79 Stiftungen für Kirchen und Schulzwecke vorhanden. „Es wäre interessant festzustellen“, heißt es in diesem Gutachten, „wie viele solcher [...] Einrichtungen sich wohl auf 500 nicht fideikommissarisch gebundenen Gütern finden möchten. Mutmaßlich nicht eine einzige!“ Im Januar 1933 finanzierte der Standesherrenverein einen Doktoranden, der versprach, in seiner Dissertation über „das Recht des hohen Adels“ die Interessen des Hochadels durch „wissenschaftliche“ Argumente zu befördern. In Württemberg hatten Standesherren einen promovierten Archivar mit der Abfassung historisch-juristischer Schriften beauftragt, die Titel wie „Dem Adel sein Recht“ oder „Recht vor Gewalt“ trugen und vor der „gewalttätigen“ Auflösung der Fideikommisse warnten. Neben dem eklatanten „Rechtsbruch“ sprachen die Broschüren von den unzähligen Wohltaten der Fideikommisse für die Landbevölkerung und von rakter als materielle Grundlage des christlichen Abendlandes, welche kultur- und ruchlose Sozialisten durch die Fideikommißauflösung angriffen.

Diese von reichen Grandseigneurs finanzierte Form professioneller und effektiver Verbandsarbeit trägt durchgängig Züge nüchtern-technokratische, Fachdebatten, in denen Adlige von Sachverständigen jenseits ideologische, Höhenflüge beraten werden.

Inhalt und Ton einer Tagung der preußischen Waldbesitzerverbände in Berlin, für die sich 1929 18 adlige Waldgutbesitzer und 17 bürgerliche Juristen und Forstwirte versammelt hatten, um die Abwehr der geplanten Fideikommiß-Auflösungen zu konzertieren, sind charakteristisch für diese Form adliger Verbandsarbeit. Nach den nüchternen Referaten eines bürgerlichen Ministerialrats a. D. und eines promovierten Landesforstmeisters bestand Einigkeit über die Unbrauchbarkeit staatspolitischer und ideologischer Argumente, Ziel der hier vereinbarten Strategie war es, die Zentrums-Fraktion „vor den Wagen zu spannen“. Um den Gesetzentwurf in Staatsrat und Parlament zu Fall zu bringen, sollte die Debatte ausschließlich mit „volkswirtschaftlichen Argumenten“ geführt werden: „Das ist selbstverständlich vorbereitet.“

Die Versuche, den gebundenen Großgrundbesitz der reichen Adelsfamilien vor der Aufsiedelung zu bewahren, finden sich als Hauptanliegen dieser Verbände auch noch lange nach 1933 — angesichts der vom Reichserbhofgesetz verwehrten Möglichkeit, Grundbesitz über 125 Hektar als „Erbhof“ in einer Hand zusammenzuhalten, waren die Juristen standesherrlicher und sonstiger Großgüter auch noch zu Beginn des zweiten Weltkrieges mit der Ausarbeitung rechtlicher Hilfskonstruktionen beschäftigt, mit denen sich die Bestimmungen der Erbhof-Gesetzgebung umgehen ließ.

Ungeachtet der deutlichen Unterschiede in Methoden und Stil pflegten alle diese Verbände personelle und organisatorische Verbindungen zur DAG so wie den Parteien und Verbänden der Rechten. Mit dem Forstrat Georg Escherich, um nur ein Beispiel zu nennen, setzte der Standesherrenverein auf Vorschlag seines Vorsitzenden Fürsten zu Stolberg-Wernigerode bereits im Frühjahr 1919 einen der kommenden Männer der radikalen Rechten als „Sonderbeauftragten“ ein. Radikalisierung und aggressive Agitation solcher Verbündeten scheinen auf die nüchtern-unauffällige Sacharbeit der adligen Großgrundbesitzer-Verbände jedoch nicht sichtbar abgefärbt zu haben. Größere Geldsummen zahlten die adlig dominierten und überaus finanzstarken Großgrundbesitzervereine an diverse „überparteiliche“ Organisationen, so etwa der Verein für gebundenen Grundbesitz in Bayern seit 1926 an den Bayerischen Heimat- und Königsbund.

Diese Beobachtung ließe sich verschwörungstheoretisch als Arbeitsteilung innerhalb des Adels deuten. Doch mit der Annahme, der bettelarme und der immens reiche Adel hätten mit unterschiedlichen Methoden arbeitsteilig die selben Ziele verfolgt, würde man die enormen lebensweltlichen Unterschiede übersehen, die zwischen der Klientel der DAG und den Mitgliedern der standesherrlich dominierten Interessenverbände bestanden. Ausbildung, soziale Stellung und v. a. der Reichtum der Grandseigneurs ermöglichten die Durchsetzung der eigenen Interessen auf Wegen, die dem völkisch-aggressiven Amoklauf der DAG an politischem Überblick, v. a. aber an Wirksamkeit klar überlegen waren. Eine ungefähre Vorstellung von den pekuniären Welten, die zwischen einem durchschnittlichen DAG-Mitglied und einem Standesherren lagen, vermittelt der Mitgliedsbeitrag, der für den Standesherrenverein zu entrichten war. Mit 1.500 Mark überstieg dieser den DAG-Jahresbeitrag etwa um das 200-fache. Diese Relation findet sich auch bei in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen Standesherren wieder, die sich um eine Unterstützung des Vereins bemühten. 1940 bat eine standesherrliche Gräfin nicht etwa um einen Sack Kartoffeln oder ein paar Schuhe, sondern um die Übernahme der Schulden ihres Sohnes in Höhe von 1.500 Mark - eine Dimension, die jenseits des DAG-Budgets lag.

Die weitgehend unerschütterte Festigung in Wohlstand und Tradition, die für die dominierenden Adligen der Großgrundbesitzerverbände weitgehend gelten dürfte, scheint die frühe Distanz insbesondere zur völkischen Bewegung erleichtert zu haben, die den reichsten Segmenten des Adels auch tatsächlich nichts zu bieten hatte. Alfons Frhr. v. Redwitz aus dem Vorstand eines bayerischen Verbandes verwarf nach einer Kontaktnahme im Sommer 1924 das Programm der Völkischen, das er als verworren, besitzerfeindlich und in der Monarchiefrage „unerfreulich“ ansah.

Zwar läßt sich die finanzielle Unterstützung demagogischer Agitation - wie etwa im Falle der Dolchstoß-Propaganda und der Abwehrschlacht gegen die Fürstenenteignung — nicht übersehen, Einfluß und Wirkung dieser Verbände resultierten jedoch eindeutig aus der geschilderten Sacharbeit, die über persönlich hergestellte Kontakte jenseits von Boulevardpresse, Flugzetteln und Bauernagitation verlief. Anders als der vielfach sozial ruinierte „Etagenadel" in der DAG befanden sich die hier aktiven Grandseigneurs in ihren Schlössern zumeist noch auf eben jener sozialen Basis, auf der adlige Herrschaft jahrhundertelang organisiert worden war. Von dieser gesicherten Basis aus wurden die Hebel moderner Verbandspolitik bewegt. Für den süddeutschen Raum und insbesondere für Bayern sei dieser Typus an einem prominenten Beispiel illustriert. Aus dem Kreis der einflußreichsten Vertreter des katholischen Adels in Bayern ist ein fränkischer Gutsbesitzer hervorzuheben, dessen Einfluß sich v. a. aus einer auch für grandseigneuriale Verhältnisse ungewöhnlichen Akkumulation von Ämtern in neugegründeten Interessenverbänden speiste. Moritz Frhr. v. Franckenstein (1869-1931) war nach Abitur, Studium und juristischen Prädikatsexamina in den bayerischen Staatsdienst eingetreten. 1908 Regierungsrat und 1914 Mitglied der Kammer der Reichsräte, gehörte er als Landtags-, später als Reichstagsabgeordneter auf dem rechten Fiügel des Zentrums zu den einflußreichen Gegnern Erzbergers und der Friedensresolution. Bei Kriegsende wurde der Gutsbesitzer einer der maßgebenden Begründer der BVP. Gemeinsam mit Erwein Fürst v. d. Leyen gründete Franckenstein den Verein für gebundenen Besitz, dessen erster Vorsitzender er wurde; eine Schlüsselposition, zu der seine Vorstandsämter im Bayerischen Waldbesitzerverband, im Reichsgrundbesitzerverband, im Christlichen Bauernverein und in der Landesbauernkammer Bayern hinzukamen. Neben dieser Anhäufung von Ämtern, die neben grandseigneurialer Interessenvertretung von der Suche nach einer adlig-bäuerlichen Ausgleichspolitik zeugt, gehörte Franckenstein zu den Wortführern im Wirtschaftsbeirat der BVP, einem wichtigen Scharnier zur Durchsetzung adliger Interessen. Dies steht im Einklang mit dem von ihm maßgeblich inszenierten Brückenschlag zwischen adligen Großgrundbesitzern und bürgerlichen Schwerindustriellen: Auch an der Gründung des Gäa-Kreises war Franckenstein federführend beteiligt. Die herausragende Stellung des katholischen Monarchisten fand ihre Repräsentation auch in den bayerischen Adelsverbänden: Der Baron war zweiter Vorsitzender der Genossenschaft katholischer Edelleute in Bayern und saß im Vorstand der bayerischen DAG-Landesabteilung. Seine aktive Arbeit konzentrierte sich jedoch eindeutig auf die landwirtschaftlichen Interessenverbände, die mit einigem Erfolg agierten. Die Tatsache, daß trotz des Fideikommißauflösungsgesetzes noch ein Erbgang nach den alten Fideikommißbestimmungen abgewickelt werden konnte, verdankten die adligen Gutsbesitzer der von Franckenstein hinter den Kulissen konzertierten Verbandspolitik. Bei seinem Tod nach einem Autounfall im Jahre 1931 war der Baron der weithin „anerkannte Führer des bayerischen Adels“.

Zwar verfügte Franckenstein über exzellente Kontakte zur alten und neuen Rechten, die mit Sicherheit über Bayern hinausreichten. Es fällt jedoch auf, daß bei den Adligen, von denen die Arbeit der Interessenverbände koordiniert wurde, völkische Symbolik ebenso wie die Selbststilisierung zu „Führern“ weitgehend fehlen. Vermutlich war der Bedarf nach solchen Selbstdarstellungen deshalb gering, weil die alten Muster adligen „Herrentums“ in diesen Kreisen tatsächlich noch ungebrochen fortgeführt werden konnten. Die weitgehend intakte materielle Basis dieses „Herrentums“ diente den politisch aktiven Grandseigneurs als fester Untergrund, auf dem die komplette Klaviatur moderner und effizienter Verbandspolitik gespielt werden konnte.


Neuadel aus Blut und Boden

Die im Reichserbhofgesetz vom Oktober 1933 festgeschriebene Höchstgrenze von 125 Hektar, die für die „Erbhöfe“ gelten sollte, das Verbot zur Bindung von Waldgütern und die Auflage der eigenständigen Bewirtschaftung hielten als agrarromantische Vorstellungen den Erfordernissen totaler Kriegsführung nicht stand. In seiner meisterhaften Vivisektion des NS-Staates notierte Franz Neumann 1942 über Darres Ideal der mittelgroßen Bauernhöfe, man könne „vom Nationalsozialismus kaum erwarten, daß er Effizienz einem Anachronismus opfert. Nur die Ideologie bleibt romantisch und steht damit wie üblich im Gegensatz zur Wirklichkeit.“ Auf anderen Wegen als Neumann im fernen New York war auch der großgrundbesitzende Adel unterdessen zu dieser aus seiner Sicht beruhigenden Einsicht gelangt. Einen Eindruck von der Entwarnung, die sich selbst im Kreis der adligen Latifundienbesitzer verbreitet haben muß, vermittelt das Protokoll einer Unterredung, die Alexander Fürst v. Dohna-Schlobitten im Sommer 1938 mit Darre führte. Der Fürst hatte sich beim Reichsbauernführer nach der Möglichkeit erkundigt, seine ostpreußischen Großgrundbesitzungen als Erbhof eintragen zu lassen. Das Protokoll des Gespräches versandte Dohna in etwas voreiliger Freude an die zuständigen Behörden: Darre hatte die im Reichserbhofgesetz eingebauten Ausnahmeregelungen und Übergangslösungen erwähnt, sich die Entscheidung über einzelne Anträge selbst vorbehalten und ausdrücklich formuliert, der NS-Staat sei daran interessiert, „den Grundbesitz alteingesessener Familien aus deutschem oder artverwandtem Blut in jeder Größe zu binden.“ Noch glücklicher verlief der Antrag für Josias Erbprinz zu Waldeck-Pyrmont, SS-Führer und Parteigenosse seit 1929, der als Duzfreund Himmlers 1936 zum SS-Obergruppenführer aufstieg. Der Antrag des Erbprinzen, seinen Landbesitz von über 5.000 Hektar als Erbhof anerkennen zu lassen, wurde 1938 vom kurhessischen Landesbauernführer protegiert. Dieser hatte in seinem Gutachten die außerordentlichen Verdienste des Antragstellers um die „Bewegung“ betont, den Prinzen als „bauernfähig und ehrbar“ eingestuft und darauf verwiesen, daß seine Vorfahren ihren Besitz nie durch Bauernlegen vergrößert hatten. Allerdings verlangte man vom Prinzen ein gewisses Entgegenkommen: Einen kleineren Teil seiner verpachteten Güter sollte er als „Landabgabe“ zur „Neusiedlung‘ abtreten. Nachdem der SS-General darauf eingegangen war, wurden seine Güter, welche die gesetzlich fixierte Höchstgröße von 125 Hektar um das Vierzigfache übertrafen und v.a. aus Waldbesitz bestanden, noch im Dezember 1938 als Erbhof zugelassen. Den NSDAP-Mitgliedern Otto Fürst v. Bismarck und Hermann Graf zu Dohna-Finckenstein war die Anerkennung ihrer Güter als Erbhof bereits Ende 1933 gelungen. Bismarck, ein Enkel des Reichskanzlers, hatte öffentlich verkündet, er werde „den Ehrennamen Bauer“ mit Stolz tragen. Vergleicht man diese Erfolge mit dem Mißerfolg des mehrfach erwähnten katholischen Fürsten Alois zu Löwenstein, wird deutlich, wie profitabel das Engagement in „Bewegung“ und NS-Staat auch in dieser Beziehung für den landbesitzenden Adel sein konnte. Der Antrag des Fürsten, seine über 7.000 Hektar großen Besitzungen als Erbhof zuzulassen, wurde 1940 mit dem Hinweis auf seine starke „konfessionelle Bindung“, seine Distanz zum „Deutschtum“ und seine nicht gegebene „Bauernfähigkeit“ abgelehnt. Zwar seien die Güter von kundigen Verwaltern mustergültig bewirtschaftet, dies jedoch nur, um die „standesgemäße“ Lebensweise des Fürsten abzusichern.

Autor:

He fell from the sky and played the blues.